Insolvenzordnung
10. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314) |
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. | eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; | |
2. | den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; | |
3. | ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; | |
4. | einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen. |
(2) 1In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. 2Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. 3Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) 1Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. 2Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. 3Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) 1Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. 2Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren vom 05.06.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren | 05.06.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
plans § 309Ersetzung der Zustimmung § 310Kosten § 311Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag § 312(weggefallen) § 313(weggefallen) § 314(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 305 InsO
737 Entscheidungen zu § 305 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag ...
Zum selben Verfahren:
- AG Kleve, 19.08.2013 - 32 IK 98/13
Einhaltung der Sperrfrist nach der Rücknahme eines Insolvenzantrags
- LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13
Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist
- AG Kleve, 19.08.2013 - 32 IK 98/13
- BVerfG, 04.09.2020 - 2 BvR 1206/19
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.02.2022 - IX ZB 5/21
Insolvenzantrag, Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen ...
- LG Oldenburg, 30.11.2020 - 16 T 596/20
"Persönliche Beratung" nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfordert "gleichzeitige ...
- BGH, 24.02.2022 - IX ZB 5/21
- BGH, 12.12.2024 - IX ZB 4/24
Zur Frage, welche Auswirkungen ein Schuldenbereinigungsplan auf das ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2025 - 4 E 85/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2019 - 4 B 1060/19
Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle in einem anderen Bundesland genügt ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 305 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Restschuldbefreiung
- § 290 (Versagung der Restschuldbefreiung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- § 903 (Nachweise über Erhöhungsbeträge)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- § 8 (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 4 (Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen)