Insolvenzordnung
11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
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§ 315Örtliche Zuständigkeit
§ 316Zulässigkeit der Eröffnung
§ 317Antragsberechtigte
§ 318Antragsrecht beim Gesamtgut
§ 319Antragsfrist
§ 320Eröffnungsgründe
§ 321Zwangsvollstreckung nach Erbfall
§ 322Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
§ 323Aufwendungen des Erben
§ 324Masse-
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
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Rechtsprechung zu § 322 InsO
5 Entscheidungen zu § 322 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 - 12 U 14/24
Keine unentgeltliche Leistung bei eigener Verbindlichkeit des zahlenden Dritten ...
- AG Hamm, 26.09.2008 - 17 C 142/08
Zulässige Aufrechnung der Verrechnung von Gutschriften auf dem Girokonto i.R.e. ...
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19
Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge
- AG München, 01.10.2008 - 1506 IN 2661/08
Insolvenzverfahren: Materielle Rechtskraft des Beschlusses über die Abweisung des ...
- LG Stuttgart, 18.10.2013 - 18 O 525/12
Querverweise
Auf § 322 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 322 InsO:
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 5 (Rechtshandlungen des Erben)