Insolvenzordnung
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. 2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. 4Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) 1Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. 2§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Die Stundung bewirkt, dass
2Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. 3Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. 4§ 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Rechtsprechung zu § 4a InsO
588 Entscheidungen zu § 4a InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19
Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei Bestehen von Verbindlichkeiten ...
- LG Berlin, 19.01.2022 - 84 T 9/22
Insolvenzverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Beratung des Schuldners ...
- AG Göttingen, 09.05.2017 - 74 IN 79/17
Nachlassinsolvenzverfahren - Prozesskostenhilfe
- AG Göttingen, 02.09.2016 - 71 IK 125/16
Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung ...
- BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen ...
- BGH, 07.04.2011 - IX ZB 254/09
Insolvenzeröffnungsverfahren: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners im ...
- BGH, 19.09.2019 - IX ZB 23/19
Vorzeitige Restschuldbefreiung bei rechtzeitiger Zahlung der ...
- AG Ludwigshafen, 11.01.2016 - 3c IK 486/15
Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen ...
- BGH, 08.07.2010 - IX ZA 12/10
Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Schuldners ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Lichtenberg, 16.06.2009 - 39 IK 38/09
Insolvenzverfahren: Prozesskostenhilfe für Stundungsverfahren
- AG Berlin-Lichtenberg, 16.06.2009 - 39 IK 38/09
Querverweise
Auf § 4a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 26 (Abweisung mangels Masse)
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 63 (Vergütung des Insolvenzverwalters)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 207 (Einstellung mangels Masse)
- Restschuldbefreiung
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 309 (Ersetzung der Zustimmung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 48 (Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 4a InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Restschuldbefreiung
- §§ 286 ff. (Grundsatz) (zu §§ 4a ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu §§ 4a ff)