GesO § 4 Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens
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GesO § 4 Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens
- (1)
- Vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist der Schuldner zu hören. Soweit der Schuldner ein Unternehmen betreibt, kann das Gericht die zuständige Wirtschafts- und Finanzbehörde sowie Banken, mit denen der Schuldner in Verbindung steht, zur Verfahrenseröffnung hören.
- (2)
- Die Gesamtvollstreckung ist abzulehnen, wenn das Vermögen des Schuldners so gering ist, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können, oder wenn durch die in Absatz 1 genannten Stellen die Gewähr für die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.
- (3)
- Der Beschluß über die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist dem Schuldner und dem antragstellenden Gläubiger zuzustellen.