InsO § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
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InsO § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
- (1)
- Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
- (2)
- Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
- (3)
- Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
- auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
- 2.
- auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
- 3.
- auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.