InsO § 319 Antragsfrist

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 319 Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.