InsO § 268 Aufhebung der Überwachung
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InsO § 268 Aufhebung der Überwachung
- (1)
- Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
- 1.
- wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
- 2.
- wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
- (2)
- Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.