GesO § 11 Vermögensverzeichnis

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GesO § 11 Vermögensverzeichnis

(1)
Der Verwalter hat ein Verzeichnis des Vermögens und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen. Das Verzeichnis ist nach Ablauf der Anmeldefrist abzuschließen.
(2)
Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem den Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderungen gegeben wird. Der Schuldner hat sich zu den Forderungen zu erklären. Der Verwalter hat angemeldete Forderungen oder sonstige Rechte im Umfang des Anerkenntnisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmeldenden mitzuteilen.
(3)
Ein Gläubiger, dessen Forderung vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt wurde, kann seine Forderung nur durch eine Klage gegen den Bestreitenden geltend machen. Beruht die bestrittene Forderung auf einem vollstreckbaren Titel, muß der Verwalter oder der bestreitende Gläubiger Klage erheben. Für die Klage ist ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt wird.

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