VergVO § 1
Aus Insopedia
VergVO § 1
- (1)
- Die Vergütung des Konkursverwalters wird nach der Teilungsmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung erstreckt.
- (2)
- Ist der Gesamtbetrag der Konkursforderungen geringer, so ist dieser maßgebend.
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