VergVO § 1

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Navigation VergVO: << VergVO § 1 VergVO § 2 >> §§ 1-7 Vergütung des Konkursverwalters

NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 1

(1)
Die Vergütung des Konkursverwalters wird nach der Teilungs­masse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung erstreckt.
(2)
Ist der Gesamtbetrag der Konkursforderungen geringer, so ist dieser maßgebend.

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