VergVO § 12

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NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 12

(1)
Vergütung und Auslagen werden von dem Vergleichsgericht getrennt festgesetzt.
(2)
Die Festsetzung erfolgt alsbald nach der Beendigung des Amtes des Vergleichsverwalters oder - wenn das Verfahren nicht mit der Bestätigung des Vergleichs endet - alsbald nach der Bestätigung des Vergleichs. Für das Nachverfahren werden die Vergütung und Auslagen alsbald nach dessen Beendigung festgesetzt.
(3)
Vorschußzahlungen auf die Vergütung und den Auslagenersatz soll das Gericht nur in Ausnahmefällen bewilligen.

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