VergVO § 12
Aus Insopedia
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VergVO § 12
- (1)
- Vergütung und Auslagen werden von dem Vergleichsgericht getrennt festgesetzt.
- (2)
- Die Festsetzung erfolgt alsbald nach der Beendigung des Amtes des Vergleichsverwalters oder - wenn das Verfahren nicht mit der Bestätigung des Vergleichs endet - alsbald nach der Bestätigung des Vergleichs. Für das Nachverfahren werden die Vergütung und Auslagen alsbald nach dessen Beendigung festgesetzt.
- (3)
- Vorschußzahlungen auf die Vergütung und den Auslagenersatz soll das Gericht nur in Ausnahmefällen bewilligen.