VergVO § 14

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NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 14

(1)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die durch die Allgemeine Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz vom 22. Februar 1936 erlassenen Richtlinien für die Vergütung des Konkurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirats (Deutsche Justiz S. 311) und alle übrigen auf Grund von § 85 Abs. 2, § 91 Abs. 2 der Konkursordnung und § 43 Abs. 5, § 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung erlassenen Verordnungen und Verfügungen des früheren Reichsministers der Justiz und der Landesjustizverwaltungen außer Kraft.
(2)
Für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung1 bereits eröffnet sind, bleiben die früheren Bestimmungen anwendbar.

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