Absonderungsrecht

Aus Insopedia
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Gläubiger die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung haben, können verlangen, aus dem Verwertungserlös des Sicherungsgegenstandes bevorzugt befriedigt zu werden. Geregelt ist das Absonderungsrecht in § 49, § 50, § 51 und § 52 der Insolvenzordnung. Bleibt der Verwertungserlös des Absonderungsgegenstandes abzüglich eventueller Massekostenbeiträge hinter der mit dem Absonderungsgegenstand gesicherten Forderung zurück, nimmt der Absonderungsgläubiger mit dem verbleibenden Forderungsbetrag (sog. Ausfall) an einer eventuellen Insolvenzquotenzahlung teil. Ein Absonderungsgläubiger ist beispielsweise eine Bank, die sich ein Warenlager im Rahmen eines Raumsicherungsübereignungsvertrages zur Sicherheit für ein gewährtes Darlehen hat übereignen lassen, oder ein Lieferant, der seine Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat, an der noch bestehenden Forderung aus deren Weiterverkauf.

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