Massekostenbeiträge

Aus Insopedia
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Massekostenbeiträge sind gesetzlich vorgesehene Beteiligungen der Insolvenzmasse an den Verwertungserlösen für Absonderungsgegenstände. Sie sind geregelt in § 170 und § 171 InsO. Danach erhält die Insolvenzmasse bei der Verwertung von beweglichen Absonderungsgegenständen und beim Einzug von abgetretenen Forderungen in der Regel 9 % des Bruttoerlöses als Massekostenanteil (4 % Feststellungskostenanteil und 5 % Verwertungskostenanteil). Sofern nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Absonderungsgläubiger selbst verwertet, so fällt nur der Feststellungskostenanteil für die Insolvenzmasse an (4%).

Wenn bei der Verwertung eine Umsatzsteuerzahllast des Insolvenzverwalters entsteht, so erhält er zusätzlich zu der Feststellungs- bzw. Verwertungskostenpauschale den gesetzlichen Mehrwertsteueranteil, der im erzielten Bruttoerlös enthalten ist (derzeit 19 %).

Vor der Einführung der Insolvenzordnung war es dem Verhandlungsgeschick des Konkursverwalters bzw. Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren überlassen, Massekostenanteile mit den Absonderungsgläubigern auszuhandeln. Die vereinbarten Anteile lagen nicht selten über den nunmehr in der Insolvenzordnung geregelten Pauschalen. Auch unter der Geltung der Insolvenzordnung sind abweichende Vereinbarungen mit den Absonderungsgläubigern hinsichtlich der Höhe der Massekostenbeiträge möglich.