Behandlung von aufschiebend bedingten Forderungen

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Gläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen werden im Insolvenzverfahren anders behandelt als Gläubiger mit "normalen", d.h. unbedingten Forderungen. Insbesondere bei Abschlags- und Schlußverteilungen kommt aufschiebend bedingten Forderungen eine Sonderrolle zu, die ProInso berücksichtigt. Solange der Eintritt der Bedingung nicht feststeht, sind bei Abschlagsverteilungen die rechnerisch auf die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen entfallenden Quotenzahlungen vom Insolvenzverwalter zurückzubehalten. Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung gemäß § 191 nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß § 191 Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei. Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 191.

Spezielles Eingabefeld bei der Forderungsprüfung

Allgemeine Forderungsprüfungsfelder

Die 'normalen' Forderungsprüfungsfelder ('Erkl.','Prüft.', 'Vorl. bestr.', 'Endg. bestr.', zurückgen.') werden bei der Prüfung von aufschiebend bedingten Forderungen genau so ausgefüllt wie bei den 'normalen' Forderungen. Hierzu wird auf den Artikel Forderungsprüfung verwiesen.

Die Felder 'Anerkannt' und 'Aufschiebend'

Soweit die (teilweise oder komplett) als aufschiebend bedingte Forderung anerkannt wird, so kann in das Feld 'Anerkannt' derjenige Betrag eingetragen werden, der uneingeschränkt festgestellt ist (also zum Beispiel derjenige Betrag, mit dem der Gewährleistungsbürge bereits erfolgreich von den Bürgschaftsbegünstigten in Anspruch genommen wurde = aufschiebende Bedingung ist bereits eingetreten). In das Feld 'Aufschiebend' wird dann die restliche anerkannte Forderung eingetragen, hinsichtlich derer der Eintritt der aufschiebenden Bedingung zum Zeitpunkt der Forderungsprüfung noch nicht feststeht.

Wenn die Bedingung hinsichtlich eines Teilbetrages eintritt, so ist der entsprechende Betrag vom Feld 'Aufschiebend' in das Feld 'Anerkannt' zu übertragen (damit wird die nunmehr uneingeschränkte Feststellung dokumentiert). Wenn die Bedingung endgültig ausfällt (Paradebeispiel: Gewährleistungsbürgschaft wurde vom Begünstigten zurückgegeben und vom Bürgen ausgebucht), kann der entsprechende Betrag vom Feld 'Aufschiebend' in das Feld 'zurückgen.' oder 'Endg. bestr.' (Geschmackssache) übertragen werden.

Merke: Bei aufschiebend bedingten Forderungen können sich die in die Felder 'Anerkannt', 'Aufschiebend', 'zurückgen.' und 'Endg. bestr.' einzutragenden Beträge (die in der Summe regelmäßig die insgesamt angemeldete Forderung enthalten) im Laufe des Verfahrens untereinander verschieben, weil aufschiebende Bedingungen im Laufe des Insolvenzverfahrens eintreten oder endgültig ausfallen können und diese Änderungen zur Vorbereitung von Abschlags- und/oder Schlußverteilungen im Programm dokumentiert werden müssen.

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