GesO § 14 Verspätet angemeldete Forderungen
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GesO § 14 Verspätet angemeldete Forderungen
- (1)
- Der Verwalter hat nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Verspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlags gemäß § 18 Abs. 1 ist eine Anerkennung verspätet angemeldeter Forderungen nicht mehr zulässig.
- (2)
- Unterlagen über verspätet angemeldete und nicht anerkannte Forderungen sind mit dem Hinweis zurückzugeben, daß die Forderung nach Beendigung der Gesamtvollstreckung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 3 gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann.