GesO § 18 Verteilung

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GesO § 18 Verteilung

(1)
Der Verteilungsvorschlag ist mit den Gläubigern und dem Verwalter in einem Schlußtermin zu erörtern. Im Ergebnis des Schlußtermins ist der Verteilungsvorschlag zu ändern oder zu ergänzen und danach zu bestätigen.
(2)
Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlages durch das Gericht hat der Verwalter die Verteilung vorzunehmen und den Gläubigern, deren Forderungen ganz oder teilweise nicht erfüllt wurden, unter Rücksendung eingereichter Unterlagen mitzuteilen, daß die nichterfüllte Forderung gegen den Schuldner im Wege der Vollstreckung geltend gemacht werden kann. Den Gläubigern sind vollstreckbare auszugsweise Ausfertigungen aus dem bestätigten Verzeichnis der Forderungen zu erteilen. Eine Vollstreckung findet nur statt, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt; dies gilt nicht, wenn der Schuldner vor oder während des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil seiner Gläubiger gehandelt hat.
(3)
Nicht verwertbare Sachen können Gläubigern zum Schätzwert unter Anrechnung auf anerkannte Forderungen überlassen werden. Anderenfalls sind sie dem Schuldner herauszugeben.
(4)
Nach der Verteilung ist vom Verwalter darüber ein Abschlußbericht anzufertigen, der vom Gericht zu prüfen ist.

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