GesO § 19 Einstellung der Gesamtvollstreckung
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GesO § 19 Einstellung der Gesamtvollstreckung
- (1)
- Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen:
- 1.
- nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters;
- 2.
- nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses;
- 3.
- wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können;
- 4.
- wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1) beseitigt ist.
- (2)
- Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzumachen. Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der Einstellung zu benachrichtigen.
- (3)
- Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt.
- (4)
- Den registerführenden Behörden ist der Einstellungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.