GesO § 20 Rechtsmittel

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

GesO § 20 Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde zu.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.