GesO § 2 Antragstellung

Aus Insopedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

GesO § 2 Antragstellung

(1)
Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. Der Gläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen.
(2)
Nach Eingang des Antrages ist die Einleitung der Gesamtvollstreckung durch das Gericht zu prüfen. Das Gericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Gesamtvollstreckung von Bedeutung sind. Es kann insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuldner hören. Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3)
Das Gericht kann durch Beschluß vorläufige Maßnahmen zur Sicherung einer Gesamtvollstreckung, insbesondere die Sicherung einzelner Vermögenswerte, Guthaben oder Forderungen des Schuldners anordnen sowie die Verfügungsbefugnis des Schuldners von der Zustimmung des Gerichts abhängig machen oder auf andere Weise beschränken.
(4)
Gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen sind vorläufig einzustellen.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.

Verstanden & Einverstanden