GesO § 3 Pflichten des Schuldners

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GesO § 3 Pflichten des Schuldners

(1)
Der Schuldner hat dem Gericht
1.
ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens,
2.
ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der bestehenden Verpflichtungen,
3
ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der bestehenden Forderungen vorzulegen.
(2)
Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zu belehren.

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