GesO § 3 Pflichten des Schuldners

Aus Insopedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

GesO § 3 Pflichten des Schuldners

(1)
Der Schuldner hat dem Gericht
1.
ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens,
2.
ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der bestehenden Verpflichtungen,
3
ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der bestehenden Forderungen vorzulegen.
(2)
Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zu belehren.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.

Verstanden & Einverstanden