GesO § 3 Pflichten des Schuldners
Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
GesO § 3 Pflichten des Schuldners
- (1)
- Der Schuldner hat dem Gericht
- 1.
- ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens,
- 2.
- ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der bestehenden Verpflichtungen,
- 3
- ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der bestehenden Forderungen vorzulegen.
- (2)
- Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zu belehren.