GesO § 7 Pfändungswirkung
Aus Insopedia
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GesO § 7 Pfändungswirkung
- (1)
- Die Pfändung des Vermögens des Schuldners wird mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt.
- (2)
- Der Pfändung unterliegen das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners und alle im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen sowie die vom Schuldner genutzten Grundstücke oder Gebäude.
- (3)
- Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger verlieren ihre Wirksamkeit. Die Vollstreckungsverfahren sind an das Gericht zu verweisen, das die Gesamtvollstreckung durchführt.
- (4)
- Eine nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner erfolgte Leistung ist unwirksam, wenn sie nicht in das verwaltete Vermögen gelangt.
- (5)
- War ein Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung zur Aufrechnung berechtigt, so kann die Aufrechnung auch noch im Verfahren erklärt werden.