GesO § 8 Aufgaben des Verwalters
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GesO § 8 Aufgaben des Verwalters
- (1)
- Dem vom Gericht bestellten Verwalter ist eine Ernennungsurkunde auszustellen, aus der der Umfang seiner Befugnisse ersichtlich wird. Er ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
- (2)
- Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, das der Pfändung unterliegende Vermögen unverzüglich in Besitz zu nehmen, zu verwalten und durch Verkauf oder in anderer Weise darüber zu verfügen.
- (3)
- Die Vermögensverwaltung unterliegt der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Verwalter abberufen und einen anderen Verwalter einsetzen.