InsO § 129 Grundsatz
- (1)
- Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
- (2)
- Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
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