InsO § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
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InsO § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
- (1)
- Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:
- 1.
- auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
- 2.
- durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
- 3.
- durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.
- (2)
- Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.