InsO § 239 Stimmliste
Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
InsO § 239 Stimmliste
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.