InsO § 243 Abstimmung in Gruppen
Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
InsO § 243 Abstimmung in Gruppen
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.