InsO § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.