InsO § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
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InsO § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
- (1)
- Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
- 1.
- die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
- 2.
- die abgesonderte Befriedigung oder
- 3.
- eine Masseverbindlichkeit.
- (2)
- Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.