Insolvenzstatistik

Aus Insopedia
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Fristen des Insolvenzstatistikgesetzes

  • Ab dem 1.1.2013 ist das Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG) in Kraft getreten.
  • Für den Verwalter sind die Meldungen "RB" (Regel- und Nachlassinsolvenzen), "VB" (Verbraucherinsolvenzen) und "X" (Restschuldbefreiung) relevant.
  • Betroffen sind grundsätzlich nur Verfahren, die ab dem 1.1.2009 eröffnet wurden.
  • Für die insoweit betroffenen Verfahren, die vor dem 1.1.2013 aufhoben oder für die eine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung vor dem 1.1.2013 erfolgte, gilt eine Übergangsfrist für die Abgabe der Meldung bis zum 30.4.2013.

InsStatG Meldungen "X"

4 Wochen nach Ablauf der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung, bei vorzeitiger Entscheidung, vier Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung. 6 Wochen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode bzw. nach Erlass der vorzeitigen Entscheidung sollten für die Praxis geeignet sein.

InsStatG Meldungen "VB"

4 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Aufhebung erfolgte.

InsStatG Meldungen "RB"

4 Wochen nach Ende des Kalenderjahres in dem die Aufhebung erfolgte.

Ausfüllhinweise

Da das Gesetz rückwirkend in Kraft tritt, müssen unter Umständen Meldungen für sehr viele Verfahren zu den jeweiligen Stichtagen (30.04.2013 und 28.01.2014) erfolgen. Das Programm unterstützt Sie hierbei mit etlichen Hilfsmitteln. In Zukunft stellt die Meldung aber kaum einen Mehraufwand dar, da die meisten Daten ohnehin während des Verfahrensverlaufs erfasst werden. Für Altverfahren sind leider einige Nachbesserungen bzw. Ergänzungen bei den Verfahrensdaten notwendig:

  1. Führen Sie eine Gesamtvalidierung durch (falls diese nicht automatisch durchgeführt wird): "Datei" -> "Service" -> Verfahrensvalidierungen aktualisieren"
  2. Wählen Sie einen passenden Verfahrensfilter (unterhalb der Verfahrensliste) für das InsStatG aus, z.B. : "Inf: InsSStatG 2013 fällig"
  3. Kontrollieren Sie, ob Pflichttermine fehlen: auf dem Reiter "Verfahren" / "Monitor" können Sie das Ergebnis der Validierung für das jeweilige Verfahren einsehen.
  4. Hat sich das Aktenzeichen des Verfahrens geändert, muss das ursprüngliche Aktenzeichen als "ursprünglich" markiert werden. Dies kann auf dem Reiter "Verfahren" / "Verfahren" erfolgen.
  5. Für die Meldung "RB" müssen die Quoten für die Bundesagentur für Arbeit, für die Finanzämter und für die Sozialversicherungsträger getrennt ausgegeben werden. Das Programm kann die Anteile anhand der Beteiligtengruppe automatisch berechnen, die Gruppen müssen hierzu jedoch richtig gesetzt sein. Beim Programmupdate werden die meisten Beteiligten automatisch der jeweils passenden Gruppe zugewiesen. Sie sollten jedoch unbedingt die Gruppenzuordnung im jeweiligen Verfahren kontrollieren. Die Gruppe wird in der Gläubigerliste und im Suchassistent angezeigt. Dass Änderungen nötigt sind, kann so leicht festgestellt werden. Mit der Funktion "Daten setzen" im Gläubigersuch-Assistent können Sie auch verfahrensübergreifend die Gruppenzuordnung setzen, seien Sie aber hierbei bitte vorsichtig.
  6. Kontrollieren Sie die Verteilungsarten der erfolgten Verteilungen: Reiter "Verfahren" / "Verteilung". Wichtig ist die korrekte Unterscheidung zwischen Abschlags- und Schlussverteilungen.
  7. Auf dem Reiter "Verfahren" / "InsStatG" können sie alle speziellen InsStatG Daten angeben. Es werden hierbei nur die Optionen aktiviert, die für den Verfahrenstyp und Verfahrenszustand sinnvoll sind. Eine Vorschaufunktion für die Meldungen "RB"/"VB" und "X" erleichtert die Kontrolle.

Allgemeine Daten

  • Die Gerichtsdaten (auch die Gerichtsnummer) werden anhand der Gerichtsangabe des Verfahrens ermittelt (Reiter "Verfahren" / "Verfahren").
  • Das Datum des Eröffnungsbeschlusses ist der Eröffnungstermin (Reiter "Verfahren" / "Termine")
  • Die Verwalterdaten werden anhand der Verwalterangabe des Verfahrens ermittelt (Reiter "Verfahren" / "Verfahren").
  • Die Daten des Ansprechpartners stammen entweder vom aktuellen Sachbearbeiter oder vom Verfahrenszuständigen (Reiter "Verfahren" / "Verfahren").
  • Die meisten Schuldnerdaten werden anhand der Schuldnerdaten auf dem Reiter "Verfahren" / "Schuldner" ermittelt. Die Angaben zum Registergericht werden auf dem Reiter "Verfahren" / "InsStatG" getätigt.

Meldungen "X"

Entscheidung über Restschuldbefreiung

Alle Informationen werden auf dem Reiter "Verfahren" / "InsStatG" erfasst.

Wichtige Paragraphen der InsO

  1. InsO § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
  2. InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
  3. InsO § 297 Insolvenzstraftaten
  4. InsO § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
  5. InsO § 314 Vereinfachte Verteilung
  6. InsO § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung

Meldungen "VB"

Datum der Beendigung des Verfahrens

Das Datum des für das Verfahren gewählten Aufhebungstermins.

Art Beendigung eines eröffn. Verbraucherinsolvensverf.

Reiter "Verfahren" / "InsStatG"

Finanzielles Ergebnis

Alle Daten werden aus den Forderungsprüfungen, bzw. aus den Verteilungen bestimmt.

Summe der befriedigten Absonderungsrechte

Der Betrag wird aus der Summe der für den Ausfall festgestellten Forderungen abzüglich der Summe der tatsächlichen Ausfälle bestimmt.

Restschuldbefreiung wurde angekündigt

Ja, wenn der Termin "RSB angekündigt" vorhanden ist.

Wichtige Paragraphen der InsO

  1. InsO § 34 Rechtsmittel
  2. InsO § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
  3. InsO § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
  4. InsO § 207 Einstellung mangels Masse
  5. InsO § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
  6. InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  7. InsO § 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung

Meldungen "RB"

Datum der Beendigung des Verfahrens

Das Datum des für das Verfahren gewählten Aufhebungstermins.

Art der erfolgten Beendigung

Reiter "Verfahren" / "InsStatG"

Finanzielles Ergebnis

Alle Daten werden aus den Forderungsprüfungen, bzw. den Verteilungen bestimmt. Die Quotenanteile für die Bundesagentur für Arbeit, für die Finanzämter und für die Sozialversicherungsträger werden anhand der passenden Gruppenzuordnung des Beteiligten bestimmt.

Summe der befriedigten Absonderungsrechte

Der Betrag wird aus der Summe der für den Ausfall festgestellten Forderungen abzüglich der Summe der tatsächlichen Ausfälle bestimmt.

Besonderheiten des Verfahrens

Reiter "Verfahren" / "InsStatG"

Betriebsfortführung

Reiter "Verfahren" / "InsStatG"

Sanierungserfolg

Reiter "Verfahren" / "InsStatG"

Eigenverwaltung

Reiter "Verfahren" / "InsStatG"

Restschuldbefreiung wurde angekündigt

Ja, wenn der Termin "RSB angekündigt" vorhanden ist.

Wichtige Paragraphen der InsO

  1. InsO § 34 Rechtsmittel
  2. InsO § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
  3. InsO § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
  4. InsO § 207 Einstellung mangels Masse
  5. InsO § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
  6. InsO § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  7. InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  8. InsO § 270 Voraussetzungen
  9. InsO § 271 Nachträgliche Anordnung
  10. InsO § 272 Aufhebung der Anordnung
  11. InsO § 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung