VergVO § 10

Aus Insopedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Navigation VergVO: << VergVO § 9 VergVO § 11 >> §§ 8-12 Vergütung des Vergleichsverwalters

NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 10

(1)
§ 4 Abs. 1 gilt für den Vergleichsverwalter entsprechend.
(2)
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
a)
die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit ausgemacht hat oder
b)
durch die Ausübung des Mitwirkungsrechts bei Rechtsgeschäften des Schuldners nach § 57 VerglO oder durch Maßnahmen mit Rücksicht auf Verfügungsbeschränkungen des Schuldners nach §§ 58 ff. VerglO oder infolge anderer durch das Verfahren bedingter Umstände die Verwaltertätigkeit besonders umfangreich war.
(3)
Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
a)
das Vergleichsverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet wurde oder
b)
das Aktivvermögen des Schuldners groß war und das Verfahren verhältnismäßig geringe Anforderungen an den Verwalter stellte oder
c)
der Verwalter ausnahmsweise zum Vergleichsverwalter bestellt wurde, obwohl er vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Vorbereitung des Vergleichsantrags tätig war und für die vorbereitende Tätigkeit ein Entgelt erhalten hat.
(4)
§ 4 Abs. 5 gilt für den Vergleichsverwalter entsprechend.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen zur VergVO / KonkVwVergV eingeben.
Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung der Cookies zu.

Verstanden & Einverstanden