VergVO § 4

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NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 4

(1)
Die Vergütung ist abweichend vom Regelsatz (§§ 1 bis 3) festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Konkursverwalters es erfordern.
(2)
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit ausgemacht hat, ohne daß die Teilungsmasse entsprechend größer geworden ist, oder
b)
der Verwalter zur Vermeidung von Nachteilen für die Konkursmasse das Geschäft weitergeführt oder er Häuser verwaltet hat und die Teilungsmasse nicht entsprechend größer geworden ist.
(3)
Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
a)
der Konkursverwalter in einem früheren Vergleichsverfahren als Vergleichsverwalter erhebliche vorarbeiten für das Konkursverfahren geleistet und dafür eine entsprechende Vergütung erhalten hat oder
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Konkursverwalter das Amt übernahm, oder
c)
das Konkursverfahren vorzeitig beendet wird (etwa durch Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses oder durch Einstellung des Verfahrens) oder
d)
die Teilungsmasse groß war und die Geschäftsführung verhältnismäßig geringe Anforderungen an den Konkursverwalter stellte.
(4)
Ob und in welcher Höhe Nachtragsverteilungen besonders vergütet werden, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
(5)
In der Vergütung ist die vom Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthalten. Wird für die Leistung des Konkursverwalters jedoch eine Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes erhoben, so erhält er einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt.

Kommentare

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Kommentar zu § 4 Abs. 5 VergVO (zur Änderung des Umsatzsteuersatzes bzw. Mehrwertsteuersatzes per 1. Januar 2007)

Bei der Berechnung des Umsatzsteuerausgleiches für Verfahren, die erst 2007 oder später abgeschlossen werden, empfiehlt es sich aus Verwaltersicht, angesichts der zum 1. Januar 2007 auf 19 % erhöhten Umsatzsteuer die Formel von Graeber (ZInsO 2007, 21ff) anzuwenden, d.h. die Nettovergütung mit der Maßgabe zu ermitteln, daß in der Regelvergütung der halbe Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Einführung des § 4 Abs. 5 VergVO am 22. Dezember 1967 enthalten ist (das waren seinerzeit 5 %). Der in dieser Weise errechnete Nettobetrag wird dann mit dem aktuellen Mehrwertsteuersatz multipliziert.


Danach berechnet sich die Nettovergütung wie folgt:

Regelvergütung
———————— ⋅ 100 = Nettovergütung
105


Beispiel (bei einer angenommenen Regelvergütung von € 15.000,00):
€ 15.000
——————— ⋅ 100 = € 14.285,71 ( = die Nettovergütung)
105


Die Berechnung der in der Bruttovergütung enthaltenen Umsatzsteuer gestaltet sich dann wie folgt:

Nettovergütung
———————— ⋅ 19 = Umsatzsteuerbetrag
100


Beispiel (errechnete Nettovergütung = € 14.285,71):
€ 14.285,71
———————— ⋅ 19 = € 2.714, 29 ( = der Umsatzsteuerbetrag)
100


Der dem Verwalter zusätzlich zur Regelvergütung gemäß § 4 Abs. 5 VergVO zustehende Umsatzsteuerausgleich berechnet sich demnach wie folgt:

Regelvergütung
———————— ⋅ (19-5) = Umsatzsteuer-Ausgleichsbetrag
105


Beispiel (angenommene Regelvergütung = € 15.000,00):
€ 15.000,00
———————— ⋅ (19-5) = € 2.000,00 ( = der Umsatzsteuer-Ausgleichsbetrag)
105



Kontrollrechnung zu den Beispielzahlen:

Errechnete Nettovergütung: € 14.285,71
Errechnete Umsatzsteuer: € 2.714,29
Bruttovergütung: € 17.000,00
Angenommene Regelvergütung: € 15.000,00
Errechneter Umsatzsteuer-Ausgleichsbetrag: € 2.000,00
Bruttovergütung: € 17.000,00


Der Ansatz von Graeber unterscheidet sich von dem des Bundesgerichtshofes dadurch, daß Graeber den in der Regelvergütung enthaltenen Umsatzsteueranteil mit fixen 5 % veranschlagt, während der BGH in seiner Entscheidung vom 20. November 2003 (ZInsO 2004, 30) 7 % zugrundelegt, hierbei aber auf den variablen, d.h. den jeweils geltenden ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 UStG abstellen will.

Der BGH führt hierzu - entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 VergVO - aus, daß der Ausgleichsbetrag nicht die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 1 UStG betragen solle, sondern daß es sich hierbei tatsächlich um die Differenz zwischen dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 UStG und dem allgemeinen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG handeln solle.

Diese Auffassung hat allerdings den Wortlaut der Norm gegen sich und führte zudem im Falle der Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 UStG dazu, daß sich die Nettovergütung des Verwalters ohne eine entsprechende Anpassung der VergVO reduzieren würde.

Dieses Ergebnis vermeidet Graeber, indem er einen statischen Umsatzsteueranteil von 5 % annimmt. Zu diesem Ergebnis gelangt er dadurch, daß er auf den allgemeinen Steuersatz rekurriert, der zum Zeitpunkt der Einführung des § 4 Abs. 5 VergVO am 22. Dezember 1967 Gültigkeit hatte. Da zum damaligen Zeitpunkt der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG 10 % betrug, nimmt er zur Berechnung der Nettovergütung und des sich an dieser orientierenden Umsatzsteuer-Ausgleichsbetrages einen fixen Prozentsatz von 5 % an.

Der Auffassung von Graeber ist der Vorzug zu geben. Nur hierdurch wird vermieden, daß die Nettovergütung des Verwalters allein dadurch reduziert wird, daß der Gesetzgeber den ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 UStG erhöht. Bei der Umsatzsteuer soll es sich für den Unternehmer um einen durchlaufenden Posten und damit um eine Steuer handeln, die für ihn kosten- und ergebnisneutral bleibt.

Diesem Postulat wird nur der Ansatz von Graeber gerecht. Der Ansatz des Bundesgerichtshofs führt dagegen bei jeder Anhebung des ermäßigten Steuersatzes zwangsläufig zu einer realen Reduzierung der dem Verwalter allein als Einnahme verbleibenden Nettovergütung.

Die Unterschiede zwischen den Berechnungsmethoden vom BGH und von Graeber in ihren jeweiligen Auswirkungen für die Nettovergütungen der Verwalter seit Einführung des § 4 Abs. 5 VergVO am 22. Dezember 1967 stellt sich (bei einer beispielhaft angenommenen Regelvergütung von DM 100.000,00) wie folgt dar:

Zeitraum § 12 I UStG § 12 II UStG Regelvergütung Netto gem. BGH Netto gem. Graeber
01.01.1968 - 30.06.1968 10,0% 5,0% 100.000,00 DM 95.238,10 DM 95.238,10 DM
01.07.1968 - 31.12.1977 11,0% 5,5% 100.000,00 DM 94.786,73 DM 95.238,10 DM
01.01.1978 - 30.06.1979 12,0% 6,0% 100.000,00 DM 94.339,62 DM 95.238,10 DM
01.07.1979 - 30.06.1983 13,0% 6,5% 100.000,00 DM 93.896,71 DM 95.238,10 DM
01.07.1983 - 31.12.1992 14,0% 7,0% 100.000,00 DM 93.457,94 DM 95.238,10 DM
01.01.1993 - 31.03.1998 15,0% 7,0% 100.000,00 DM 93.457,94 DM 95.238,10 DM
01.04.1998 - 31.12.2006 16,0% 7,0% 100.000,00 DM 93.457,94 DM 95.238,10 DM
seit 1. Januar 2007 19,0% 7,0% 100.000,00 DM 93.457,94 DM 95.238,10 DM

Aus der vorstehenden Tabelle wird ersichtlich, daß das Abstellen des BGH auf den jeweils geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz zu einer systemwidrigen, dem Umsatzsteuerrecht fremden Belastung der Nettovergütung des Verwalters führt, während die Nettovergütung nach der Formel von Graeber unabhängig von der jeweils geltenden Höhe des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bleibt.