VergVO § 3

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Navigation VergVO: << VergVO § 2 VergVO § 4 >> §§ 1-7 Vergütung des Konkursverwalters

NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 3

(1)
Der Konkursverwalter erhält in der Regel
Von den ersten 10 000 DM der Teilungsmasse 15 v. H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 DM der Teilungsmasse 12 v. H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 DM der Teilungsmasse 6 v. H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 DM der Teilungsmasse 2 v. H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 DM der Teilungsmasse 1 v. H.,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1/2 v. H.
(2)
Die Vergütung soll in der Regel mindestens 400 DM betragen.
(3)
Sind mehrere Konkursverwalter nebeneinander bestellt, so sind die Vergütungen so zu berechnen, daß sie zusammen den Betrag nicht übersteigen, der in dieser Verordnung als Vergütung für einen Konkursverwalter vorgesehen ist.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen zur VergVO / KonkVwVergV eingeben.