VergVO § 5

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Navigation VergVO: << VergVO § 4 VergVO § 6 >> §§ 1-7 Vergütung des Konkursverwalters

NUR FÜR KONKURS- UND GESAMTVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN (NICHT FÜR INSOLVENZVERFAHREN)

VergVO § 5

(1)
Durch die Vergütung sind die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehört der Büroaufwand des Konkursverwalters. Schreibgebühren und Gehälter von Angestellten, die im Rahmen ihrer laufenden Arbeiten auch bei der Konkursverwaltung beschäftigt werden, können der Masse daher nicht - auch nicht anteilig - in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für die Kosten einer Haftpflichtversicherung.
(2)
Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehören nicht die besonderen Unkosten, die dem Verwalter im Einzelfall (z. B. durch die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Konkursverwaltung oder durch Reisen) tatsächlich erwachsen. Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, daß diese besonderen Unkosten als Auslagen erstattet werden, soweit sie angemessen sind.

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