Aktiva-Reiter

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Allgemeines

Unter dem Aktiva-Reiter werden die einzelnen Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse erfasst. Die Baumstruktur auf der linken Bildschirmhälfte enthält eine für das Insolvenzverfahren optimierte Handelsbilanzgliederung. Die Erfassung der einzelnen Vermögensgegenstände wird in dem Artikel Navigation Aktiva-Gegenstand beschrieben.

Bearbeitungsstatus (Ampel)

Jedem Gegenstand kann am unteren Bildschirmrand ein farbiger Bearbeitungsstatus (rot|gelb|grün) zugewiesen werden, sodass eine schnelle optische Signalisierung ermöglicht wird und zudem eine entsprechende Zusammenfassung im Monitor vorhanden ist. Die Zuordnung der farbigen Stati erfolgt rein manuell durch die Sachbearbeiter. Auf diese Weise kann der Workflow effizient gesteuert werden.

Der Report "Verzeichnis Massegegenstände nach § 151 InsO" bzw. "Aktueller Verwertungsstand"

Die unter dem Aktiva-Reiter erfassten Gegenstände werden unter anderem in den Reports "Verzeichnis Massegegenstände nach § 151 InsO"/"Aktueller Verwertungsstand" ausgegeben. Um beim Abschluß des Verfahrens eine summenmäßige Übereinstimmung mit der Einnahmen- und Ausgabenabrechnung und damit gleichzeitig eine weitere rechnerische Grundlage für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung ("kleine" und "große" Berechnungsgrundlage) zu erhalten, sollten folgende Punkte beachtet werden:

Verwertungserlöse der vom Insolvenzverwalter selbst verwerteten Gegenstände

Alle Vermögensgegenstände, die von der Insolvenzverwaltung (und nicht von einem Absonderungsgläubiger) verwertet wurden, fließen bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung in die "kleine Berechnungsgrundlage" (ohne Absonderungsgegenstände) und die "große Berechnungsgrundlage" (mit Absonderungsgegenständen) des § 1 InsVV ein. Wir empfehlen daher, bei einer durch die Insolvenzverwaltung vorgenommenen Verwertung eines (Absonderungs-)gegenstands in das Eingabefeld "Verwertungserlös" den tatsächlich erzielten Verwertungserlös einschließlich des ggf. darin enthaltenen, später abgesonderten Anteils einzutragen. Beispiel: Der Insolvenzverwalter erzielt beim Verkauf eines Teleskop-Krans einen Verwertungserlös von € 119.000,00 brutto. Hiervon führt er letztlich € 89.290,00 an den Absonderungsgläubiger ab (€ 119.000,00 abzgl. € 19.000,00 Umsatzsteueranteil abzgl. 9 % von € 119.000,00 Massekostenanteile = € 10.710,00). In das Feld Verwertungserlös werden in diesem Fall die vollen € 119.000,00 eingetragen und in das Eingabefeld "MK-Anteil" die hiervon einbehaltenen € 29.710,00. Der abzusondernde Anteil von € 89.290,00 taucht dann (die korrekte Erfassung der Absonderungsrechte vorausgesetzt) in den Reports "Verzeichnis Massegegenstände nach § 151 InsO" / "Aktueller Verwertungsstand" in der Spalte "Abzusondern" auf. Dies ist auch korrekt, weil der Insolvenzverwalter von dem von ihm selbst erzielten Verwertungserlös diesen Anteil an den Absonderungsgläubiger absondern muß(te).

Verwertungserlöse der vom Absonderungsgläubiger verwerteten Gegenstände

Anderes gilt für Vermögensgegenstände, die vom Absonderungsgläubiger selbst verwertet wurden. Von deren Erlös fließt in die Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung nur der Anteil ein, welcher der Masse als Massekostenanteil zugeflossen ist (einschließlich des Umsatzsteueranteils, der für die Masse nur Masseverbindlichkeit ist). Daher empfehlen wir, bei fremdverwerteten Gegenständen in das Eingabefeld "Verwertungserlös" nur denjenigen Anteil einzutragen, der realiter an die Masse geflossen ist: In unserem o.g. Beispiel müßte der Absonderungsgläubiger, wenn er den Teleskop-Kran selbst für brutto € 119.000,00 verwertet hätte, gemäß § 170f InsO einen Betrag von € 24.950,00 an die Insolvenzmasse abführen (€ 19.000,00 Umsatzsteueranteil wegen Doppelumsatztheorie BFH und 4 % Feststellungskostenanteil von € 119.000,00 = € 5.950,00). Nur dieser Betrag sollte dann in das Feld "Verwertungserlös" und ebenfalls in das Feld "MK-Anteil" eingetragen werden mit der Folge, daß in den Reports "Verzeichnis Massegegenstände nach § 151 InsO" und "Aktueller Verwertungsstand" in der Spalte "Abzusondern" eine Null erscheint. Dies ist auch korrekt, weil der Insolvenzverwalter selbst keinen Verwertungserlös erzielt hat und daher auch nichts davon absondern muß(te).

Eingabe von sonstigen Einnahmen

Um eine summenmäßige Übereinstimmmung mit der Einnahmen- und Ausgabenabrechnung zu erhalten, müssen unter dem Aktiva-Reiter noch diejenigen Einnahmen als "Verwertungserlöse" verbucht werden, die zunächst noch nicht erfasst waren, aber im Laufe des Verfahrens noch an die Masse geflossen sind. Paradebeispiele hierfür: Erstattungen von Versicherungsprämien, Kfz-Steuererstattungen, Einkommensteuerguthaben, Auskehrung von Genossenschaftsanteilen, Zinseinnahmen auf dem Massehinterlegungskonto. Diese Positionen können beispielsweise als "Neue Gegenstände" unter der Bilanzposition "Sonstige Vermögenswerte" erfaßt werden. Wer es ganz genau nimmt, kann hier gegebenenfalls auch noch die in der Verwaltervergütung rechnerisch enthaltene Umsatzsteuer hinzuaddieren, sofern diese der Insolvenzmasse mit Sicherheit wieder als Vorsteuer zufließen wird.

Summen als Grundlage für die Insolvenzverwaltervergütungsberechnung

Bei genauer Befolgung der oben genannten Punkte werfen die Reports "Verzeichnis Massegegenstände nach § 151 InsO" und "Aktueller Verwertungsstand" dann in der Summe der Spalte "Verwertungserlös" die "große Berechnungsgrundlage" des § 1 InsVV, d.h. die Verwertungserlöse einschließlich der vom Insolvenzverwalter verwerteten Absonderungsgegenstände, in der Summe der Spalte "Abzusondern" die hiervon vorgenommenen Absonderungen, und in der Summe der Spalte "Freie Masse" die "kleine Berechnungsgrundlage" des § 1 InsVV, d.h. die Verwertungserlöse ohne die abgesonderten Beträge aus. Mit anderen Worten: Die Berechnungsgrundlage(n) für die Insolvenzverwaltervergütung sind dann in einer transparenten Darstellung dokumentiert.

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