Eingabe von Insolvenzforderungen

Aus Insopedia
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Die Eingabe von Insolvenzforderungen kann nur erfolgen, wenn bereits ein Gläubiger angelegt ist, da Insolvenzforderungen stets einem Gläubiger zugeordnet sind, wobei ein Insolvenzgläubiger auch mehrere Forderungen besitzen kann.

Vorläufige Forderungen

Vorläufige Forderungen sind zunächst einmal nur "Platzhalter" bzw. "Merkposten" die, sofern Ihnen nicht noch ein "Rang" zugewiesen wird, im weiteren Insolvenzverfahren keine Rolle spielen (In anderen Programmen werden diese als 'Fibu-Forderungen' bezeichnet).

Standardmäßig wird beim Anlegen eines Gläubigers diesem bereits eine vorläufige Forderung mit Nullwerten zugeordnet. Auch jede weitere neu angelegte Forderung ist zunächst eine "vorläufige Forderung", und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihr ein "Rang" zugeordnet wird.

Einer vorläufigen Forderung kann keine Erklärung zugeordnet werden, da sie als nicht angemeldet gilt. Sie können allerdings der vorläufigen Forderung Beträge zuordnen (besipielsweise FIBU-Werte oder Schätzwerte). In diesem Fall werden diese Werte im Gläubigerverzeichnis nach § 152 InsO berücksichtigt. Außerdem können sie für Serien- und sonstige Anschreiben benutzt werden ("Sehr geehrter Gläubiger, aus der FIBU ergibt sich eine Verbindlichkeit der Schuldnerin bei Ihnen in Höhe von x Euro, können Sie das bestätigen?")

Rangvergabe

Vorläufige Forderungen können später durch Zuordnung eines "Ranges" entweder in angemeldete Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) oder auch in Massekostenforderungen (§ InsO 54) oder Masseforderungen (§ InsO 55) umgewandelt werden.

Massekostenforderungen gemäß § 54 InsO

Standardmäßig legt das Programm bei der Neuanlage eines Insolvenzverfahren einen Gläubiger "Insolvenzgericht" mit einer Massekostenforderung gemäß § 54 Nr. 1 InsO sowie einen Gläubiger "Insolvenzverwalter" bzw. "Treuhänder" mit einer Massekostenforderung gemäß § 54 Nr. 2 InsO an. Diese Forderungen werden optional im Gläubigerverzeichnis nach § 152 InsO und in der Vermögensübersicht nach § 153 InsO mit ausgegeben und bei der Verteilung optional berücksichtigt.

Masseforderungen gemäß § 55 InsO

Mit dem Programm lassen sich auch Masseforderungen gemäß § 55 InsO verwalten. Auch diese Forderungen werden optional im Gläubigerverzeichnis nach § 152 InsO und in der Vermögensübersicht nach § 153 InsO mit ausgegeben und bei der Verteilung berücksichtigt.

Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO

Kernfunktion einer jeden Insolvenzverwaltung ist die Tabellenführung hinsichtlich der Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Sobald Sie einer vorläufigen Forderung einen 38er-Rang zuordnen, erhält sie eine laufende Nummer in der Insolvenztabelle und wird sowohl im Gläubigerverzeichnis gemäß § 152 InsO, als auch in der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO und in der Insolvenztabelle gemäß § 175 InsO ausgegeben. Gleichermaßen taucht sie in den Verteilungsverzeichnissen gemäß § 188 InsO und § 196 InsO auf. Die Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO sind auch Gegenstand der Forderungsprüfung durch die Gläubigerversammlung. Deren (voraussichtliches) Ergebnis wird über die Schaltfläche "Neue Erklärung" der jeweiligen Forderung zugeordnet.

Nachrangige Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO

Sofern das Insolvenzgericht gemäß § 174 Abs. 3 InsO die Anmeldung von nachrangigen Insolvenzforderungen ausdrücklich zulässt, sind auch diese in die Insolvenztabelle aufzunehmen. Sobald Sie einer vorläufigen Forderung einen 39er-Rang zuordnen, erhält sie eine laufende Nummer in der Insolvenztabelle und wird sowohl im Gläubigerverzeichnis gemäß § 152 InsO, als auch in der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO und in der Insolvenztabelle gemäß § 175 InsO ausgegeben. Gleichermaßen taucht sie in den Verteilungsverzeichnissen gemäß § 188 InsO und § 196 InsO auf. Die Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO sind auch Gegenstand der Forderungsprüfung durch die Gläubigerversammlung. Deren (voraussichtliches) Ergebnis wird über die Schaltfläche "Neue Erklärung" der jeweiligen Forderung zugeordnet.

Bedeutung der laufenden Nummer

Sobald sie einer Forderung einen neuen Rang zuordnen (beispielsweise eine vorläufige Forderung in eine 38er Forderung umwandeln), dann erhält diese Forderung in dem neuen Rang eine neue laufende Nummer. Das Programm vergibt hierbei stets die höchste existierende laufende Nummer plus 1. Sie können somit die Reihenfolge innerhalb eines Ranges dadurch beeinflussen, in welcher Reihenfolge Sie den einzelnen Forderungen diesen Rang zuweisen. Um dies komfortabler zu gestalten, gibt es auch einen Numerierungsassistenten. Dieser ist aber nur benutzbar, wenn Sie weder eine Insolvenztabelle ausgedruckt haben noch eine Gerichtsdatei erzeugt haben. Der Grund hierfür ist folgender:

Im Bereich der Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO und § 39 InsO ist die laufende Nummer das entscheidende Ordnungskriterium für alle Beteiligten, insbesondere auch für das Insolvenzgericht und die beteiligten Insolvenzgläubiger. Sobald eine Insolvenztabelle veröffentlicht bzw. eine Gerichtsdatei beim Gericht eingelesen wurde, dürfen sich die laufenden Nummern daher nicht mehr ändern. Ferner ist es eine Anforderung der Gerichtssoftware, dass die laufenden Nummern stets fortlaufend (1,2,3,4,5,...) sein müssen, d.h. Lücken in der Numerierung (1,2,4,5,9,11...) sind nicht zulässig. Bei Lücken in der Numerierung, die z.B. durch das Löschen von Forderungen auftreten können, weigert sich das Programm, eine Gerichtsdatei zu erzeugen.

Die einzelnen Eingabefelder für die Forderungen

Die einzelnen auszufüllenden Eingabefelder werden in dem Insopedia-Artikel Navigation Tabelle-Forderungen näher beschrieben.