InsO § 325 Nachlaßverbindlichkeiten

Aus Insopedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

InsO § 325 Nachlaßverbindlichkeiten

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.