InsO § 326 Ansprüche des Erben
Aus Insopedia
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InsO § 326 Ansprüche des Erben
- (1)
- Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.
- (2)
- Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
- (3)
- Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.