InsO § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen

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InsO § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen

(1)
Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2)
Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.

Kommentare

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Im Hinblick auf Abs. 2 fragt sich, ab wann die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung derart fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. Ein Beispiel hierfür wäre, daß ein Bürgschaftsgeber wegen nicht zurückgegebener Bürgschaften noch ein Avalobligo ausweist, die dem Obligo zugrundeliegenden Bürgschaften aber bereits zur Rückgabe fällig sind (z.B. Gewährleistungsbürgschaften bei rügelos abgelaufener Gewährleistungszeit). Was macht der Insolvenzverwalter aber in Fällen, in denen die Sachlage nicht so eindeutig ist? Antwort: Die aufschiebend bedingte Forderung im Rahmen der Schlußverteilung berücksichtigen, aber die Quotenzahlung nicht an den Gläubiger auskehren, sondern wie bei einer Abschlagsverteilung nach Abs. 1 den Betrag zurückbehalten und anschließend gemäß § 198 InsO hinterlegen. Diese Vorgehensweise ist die sicherste, kann allerdings bei (teilweisem) Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung zum Erfordernis einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO führen.

ProInso unterstützt die separate Erfassung von aufschiebend bedingten Forderungen und deren Umsetzung ins ITR- und TAB-Format für den Datenaustausch mit der Gerichtssoftware. Sofern eine Forderung als "aufschiebend bedingt" zur Insolvenztabelle festgestellt wird, so ist der entsprechende Betrag nicht in das Feld "Anerkannt" sondern in das Feld "Aufschiebend" einzutragen. Vergleiche hierzu den Artikel Behandlung von aufschiebend bedingten Forderungen.