Behandlung von Absonderungsrechten

Aus Insopedia
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Absonderungsrechtsgläubiger nehmen gegenüber ungesicherten Gläubigern eine Sonderrolle ein, weil sie aus dem Verwertungserlös von Gegenständen, an denen ihnen das Absonderungsrecht zusteht, abgesondert (also bevorzugt) befriedigt werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Insolvenzordnung für die Absonderungsgläubiger einige Besonderheiten vor, die ProInso berücksichtigt. Insbesondere werden Absonderungsgläubiger nur in Höhe ihres Ausfalls an der Insolvenzquote beteiligt. Solange der Ausfall nicht feststeht, sind bei Abschlagsverteilungen die rechnerisch auf die Absonderungsgläubiger entfallenden Quotenzahlungen vom Insolvenzverwalter zurückzubehalten, bei Schlußverteilungen sind verwertungsberechtigte Absonderungsgläubiger, bei denen der Ausfall noch nicht feststeht, gar nicht zu berücksichtigen, vgl. § 190 InsO.

Spezielle Eingabefelder bei der Forderungserfassung

Schaltfläche 'Neues Absonderungsrecht'

Diese Schaltfläche öffnet den Assistenten zur Erfassung der Absonderungsrechte. Bei bereits zu Forderungen angelegten Absonderungsrechten können Sie diesen Assistenten jederzeit durch Anklicken der Schaltfläche 'Verwalten' wieder aufrufen und etwaige Änderungen vornehmen.

'Mutm. Ausfall'

Solange der Ausfall des Gläubigers noch nicht feststeht (Hauptfall: Der Absonderungsgegenstand ist noch nicht verwertet), geben Sie hier einen Schätzbetrag ein, in welcher Höhe der Gläubiger vermutlich ausfallen wird (= angemeldete Forderung abzüglich voraussichtlicher Verwertungserlöse ggf. bereinigt um Massekostenanteile und Mehrwertsteuer). Genaueres ergibt sich aus dem Artikel Vermögensübersicht nach § 153 InsO.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der gegenwärtigen Gerichtsschnittstellen (ITR-Format und TAB-Format) diese Information nur im Rahmen eines Kommentarfeldes übergeben wird.

'Gläubiger ist verwertungsber.'

Haken Sie diese Checkbox an, wenn der Gläubiger selbst verwertungsberechtigt ist (z.B. bei Grundpfandrechtsgläubigern). Dies ist wichtig, weil die Forderungen von absonderungsberechtigten Gläubigern, die verwertungsberechtigt sind und bei denen zum Zeitpunkt einer Verteilung der tatsächliche Ausfall noch nicht feststeht, bei einer Abschlagsverteilung nur durch Zurückbehaltung der auf sie entfallenden Quote und bei einer Schlussverteilung überhaupt nicht berücksichtigt werden, sofern sie nicht für einen Teil ihrer Forderung auf die abgesonderte Befriedigung verzichten, vgl. § 190 InsO.

Spezielle Eingabefelder bei der Forderungsprüfung

Allgemeine Forderungsprüfungsfelder

Die 'normalen' Forderungsprüfungsfelder ('Erkl.','Prüft.', 'Vorl. bestr.', 'Endg. bestr.', zurückgen.', 'Anerkannt', 'Aufschiebend') werden bei der Prüfung von Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger genau so ausgefüllt wie bei den 'normalen' Forderungen ungesicherter Gläubiger. Hierzu wird auf den Artikel Forderungsprüfung verwiesen.

Das Feld 'Tats. Ausfall'

Forderungen von absonderungsberechtigten Gläubigern, die selbst verwertungsberechtigt sind, werden im Rahmen der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn und soweit ihr Ausfall bereits feststeht bzw. sie auf abgesonderte Befriedigung verzichtet haben. Dies ergibt sich aus § 190 InsO. ProInso setzt diese Vorschrift dadurch um, daß Forderungen, bei im Rahmen der Forderungserfassung ein Absonderungsrecht benannt wurde, nur in Höhe des im Feld 'Tats. Ausfall' eingetragenen Betrages in die Verteilungsverzeichnisse aufgenommen und bei Verteilungen berücksichtigt werden.

Der Knopf S

Wenn der "tatsächliche Ausfall" dem "mutmaßlichen Ausfall" entspricht, können sie diesen mit einem Klick auf den Knopf S übernehmen.